Ja, wenn die Maßnahme stattfindet, müssen Sie weiterhin teilnehmen. Ein Fernbleiben aus reiner Sorge um eine mögliche Ansteckung kann nicht als Entschuldigungsgrund anerkannt werden.

Unverändert gilt: Unabhängig von der Art der Erkrankung ist Ihr Fehlen bei Vorliegen eines entsprechenden ärztlichen Attestes entschuldigt.

Sollten Sie beispielsweise aufgrund einer Infektion oder eines Verdachtsfalls von Ihrem Arzt oder Gesundheitsbehörde von der Teilnahme an der Maßnahme befreit sein, müssen Sie für diesen Zeitraum nicht an der Maßnahme teilnehmen. Teilen Sie dies bitte dem Maßnahmeträger und Ihrer Agentur für Arbeit bzw. Jobcenter mit. Ein Nachweis ist erforderlich.

Sollte eine Schließung Ihrer Maßnahme (beispielsweise wegen Infektionen anderer Teilnehmenden oder Mitarbeitenden Ihres Maßnahmeträgers) erfolgen, erhalten Sie von Ihrem Maßnahmeträger (biema) Bescheid.

Ob Sie die versäumte Maßnahmezeit nachholen können oder müssen, wird Ihre Vermittlungs- bzw. Integrationsfachkraft im Anschluss gemeinsam mit Ihnen prüfen.