Grundsätzlich sind die Maßnahmen weiterhin durchzuführen. Die Teilnahme der Kunden von Arbeitsagentur und Jobcenter ist weiterhin erforderlich.

Sollte individuell eine Schließung eines Standorts (beispielsweise wegen Infektionen anderer Teilnehmender oder Ihrer Mitarbeitenden) auf behördliche Anweisung erfolgen, teilt biema dies unverzüglich allen Teilnehmenden und der zuständigen Agentur für Arbeit bzw. dem Jobcenter mit.

Die Entscheidungen über das Vorgehen bei Verdachtsfällen und über eine etwaige Schließung obliegen den örtlich zuständigen Gesundheitsbehörden (das ist in der Regel das Gesundheitsamt). biema beachtet  auch die Mitteilungspflichten des Infektionsschutzgesetzes.