Nein, Sie dürfen Ihrer Maßnahme entschuldigt für den Zeitraum fernbleiben, für den Sie für Ihr betreuungspflichtiges Kind keine anderweitige Betreuungsmöglichkeit haben und beispielsweise die Kindertagesstätte, der Kindergarten oder die Schule aufgrund des Coronavirus geschlossen haben. Gleiches gilt für die Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger, für die dann aufgrund des Coronavirus eine erforderliche Betreuung anderweitig nicht sichergestellt werden kann (z. B. Ausfall des Pflegedienstes). Teilen Sie dies bitte dem Maßnahmeträger (biema) mit. Ein Nachweis ist erforderlich.